AGKanton Aargau

Prämienverbilligung in Wettingen

Als Einwohnerin oder Einwohner von Wettingen richten Sie Ihren Antrag an die SVA Aargau (Sozialversicherungsanstalt). Der Kanton Aargau gewährt Verbilligungsbeiträge zwischen CHF 900 und CHF 5'200 pro Jahr — die Frist läuft am 31. März ab.

Frist

31. März

Bis zu

CHF 5'200 / Jahr

Einkommensgrenze

CHF 50'000 (Alleinstehende)

Ihr Recht als Wettingener

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Zuständigkeit für Wettingen

Obwohl Sie in Wettingen wohnhaft sind, erfolgt die Bearbeitung aller IPV-Gesuche kantonal. Zuständig ist die SVA Aargau (Sozialversicherungsanstalt). Die Gemeindeverwaltung Wettingen kann in der Regel erste Auskünfte erteilen, der eigentliche Antrag muss aber korrekt nach den kantonalen Vorgaben des Kantons Aargau eingereicht werden.

Was Sie in Wettingen beachten müssen

Aargau ist nach Bern und Zürich der drittbevölkerungsreichste Kanton. Die SVA Aargau verwaltet alle IPV-Anträge zentral aus Aarau. In grösseren Gemeinden wie Wettingen, Baden und Wohlen ist der Anteil der Anspruchsberechtigten spürbar — besonders bei Familien mit zwei oder mehr Kindern.

Einkommensgrenzen: CHF 50'000 (Alleinstehende) / CHF 71'000 (Ehepaare). Wer darunter liegt und seinen Wohnsitz am 1. Januar in Wettingen hatte, ist grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Weitere Gemeinden im Kanton Aargau

Das gleiche Verfahren gilt auch für Einwohnerinnen und Einwohner von Aarau und Baden — sowie allen weiteren Gemeinden im Kanton Aargau.