Prämienverbilligung in Baden
Als Einwohnerin oder Einwohner von Baden richten Sie Ihren Antrag an die SVA Aargau (Sozialversicherungsanstalt). Der Kanton Aargau gewährt Verbilligungsbeiträge zwischen CHF 900 und CHF 5'200 pro Jahr — die Frist läuft am 31. März ab.
Frist
31. März
Bis zu
CHF 5'200 / Jahr
Einkommensgrenze
CHF 50'000 (Alleinstehende)
Ihr Recht als Badener
Prüfen Sie kostenlos und unverbindlich, ob Sie Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Aargau haben. Wir prüfen Ihre Situation und erklären Ihnen den genauen Antragsprozess — spezifisch für Baden.
Kostenlos · Unverbindlich · In 10 Minuten
Zuständigkeit für Baden
Obwohl Sie in Baden wohnhaft sind, erfolgt die Bearbeitung aller IPV-Gesuche kantonal. Zuständig ist die SVA Aargau (Sozialversicherungsanstalt). Die Gemeindeverwaltung Baden kann in der Regel erste Auskünfte erteilen, der eigentliche Antrag muss aber korrekt nach den kantonalen Vorgaben des Kantons Aargau eingereicht werden.
Was Sie in Baden beachten müssen
Aargau ist nach Bern und Zürich der drittbevölkerungsreichste Kanton. Die SVA Aargau verwaltet alle IPV-Anträge zentral aus Aarau. In grösseren Gemeinden wie Wettingen, Baden und Wohlen ist der Anteil der Anspruchsberechtigten spürbar — besonders bei Familien mit zwei oder mehr Kindern.
Einkommensgrenzen: CHF 50'000 (Alleinstehende) / CHF 71'000 (Ehepaare). Wer darunter liegt und seinen Wohnsitz am 1. Januar in Baden hatte, ist grundsätzlich anspruchsberechtigt.
Weitere Gemeinden im Kanton Aargau
Das gleiche Verfahren gilt auch für Einwohnerinnen und Einwohner von Aarau und Wettingen — sowie allen weiteren Gemeinden im Kanton Aargau.