LUKanton

Prämienverbilligung
Kanton Luzern

In Luzern, Emmen, Kriens und Ebikon können Haushalte zwischen CHF 1'100 und CHF 5'800 pro Jahr an Krankenkassenprämien sparen — sofern sie rechtzeitig einen Antrag stellen.

Antragsfrist

31. Oktober

Max. Ersparnis

CHF 5'800

Zuständige Behörde

WAS (Wirtschaft Arbeit Soziales)

Einkommensgrenze 2026

CHF 54'000 (Alleinstehende) / CHF 77'000 (Ehepaare)

Besonderheiten im Kanton Luzern

Der Antrag für die Prämienverbilligung im Kanton Luzern ist jeweils bis zum 31. Oktober für das Folgejahr einzureichen. Zuständige Stelle ist das kantonale Amt WAS (Wirtschaft Arbeit Soziales). In Gemeinden wie Emmen und Kriens ist der Anteil der Berechtigten überdurchschnittlich hoch.

Voraussetzungen

  • Wohnsitz am 1. Januar des Bezugsjahres in einer Gemeinde des Kantons Luzern — zum Beispiel in Luzern oder Emmen.
  • Das massgebende steuerbare Einkommen liegt unterhalb der festgelegten Grenze von CHF 54'000 (Alleinstehende) / CHF 77'000 (Ehepaare).
  • Anmeldung bei einer Schweizer Krankenkasse für die obligatorische Grundversicherung (KVG).

Antragstellung bei der WAS (Wirtschaft Arbeit Soziales)

Für den Kanton Luzern ist die WAS (Wirtschaft Arbeit Soziales) für die Bearbeitung der IPV-Gesuche zuständig. Der Antrag muss bis spätestens 31. Oktober eingereicht werden. Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch für das entsprechende Kalenderjahr — eine rückwirkende Geltendmachung ist in den meisten Fällen nicht möglich.

Wir unterstützen Sie kostenlos und unverbindlich dabei, Ihren Anspruch zu prüfen und den Antrag korrekt zu stellen — ob Sie in Luzern, Emmen oder Kriens wohnhaft sind.

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FAQ: Prämienverbilligung im Kanton Luzern