Prämienverbilligung in Kriens
Als Einwohnerin oder Einwohner von Kriens richten Sie Ihren Antrag an die WAS (Wirtschaft Arbeit Soziales). Der Kanton Luzern gewährt Verbilligungsbeiträge zwischen CHF 1'100 und CHF 5'800 pro Jahr — die Frist läuft am 31. Oktober ab.
Frist
31. Oktober
Bis zu
CHF 5'800 / Jahr
Einkommensgrenze
CHF 54'000 (Alleinstehende)
Ihr Recht als Krienser
Prüfen Sie kostenlos und unverbindlich, ob Sie Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Luzern haben. Wir prüfen Ihre Situation und erklären Ihnen den genauen Antragsprozess — spezifisch für Kriens.
Kostenlos · Unverbindlich · In 10 Minuten
Zuständigkeit für Kriens
Obwohl Sie in Kriens wohnhaft sind, erfolgt die Bearbeitung aller IPV-Gesuche kantonal. Zuständig ist die WAS (Wirtschaft Arbeit Soziales). Die Gemeindeverwaltung Kriens kann in der Regel erste Auskünfte erteilen, der eigentliche Antrag muss aber korrekt nach den kantonalen Vorgaben des Kantons Luzern eingereicht werden.
Was Sie in Kriens beachten müssen
Der Antrag für die Prämienverbilligung im Kanton Luzern ist jeweils bis zum 31. Oktober für das Folgejahr einzureichen. Zuständige Stelle ist das kantonale Amt WAS (Wirtschaft Arbeit Soziales). In Gemeinden wie Emmen und Kriens ist der Anteil der Berechtigten überdurchschnittlich hoch.
Einkommensgrenzen: CHF 54'000 (Alleinstehende) / CHF 77'000 (Ehepaare). Wer darunter liegt und seinen Wohnsitz am 1. Januar in Kriens hatte, ist grundsätzlich anspruchsberechtigt.
Weitere Gemeinden im Kanton Luzern
Das gleiche Verfahren gilt auch für Einwohnerinnen und Einwohner von Luzern und Emmen — sowie allen weiteren Gemeinden im Kanton Luzern.