LUKanton Luzern

Prämienverbilligung in Kriens

Als Einwohnerin oder Einwohner von Kriens richten Sie Ihren Antrag an die WAS (Wirtschaft Arbeit Soziales). Der Kanton Luzern gewährt Verbilligungsbeiträge zwischen CHF 1'100 und CHF 5'800 pro Jahr — die Frist läuft am 31. Oktober ab.

Frist

31. Oktober

Bis zu

CHF 5'800 / Jahr

Einkommensgrenze

CHF 54'000 (Alleinstehende)

Ihr Recht als Krienser

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Zuständigkeit für Kriens

Obwohl Sie in Kriens wohnhaft sind, erfolgt die Bearbeitung aller IPV-Gesuche kantonal. Zuständig ist die WAS (Wirtschaft Arbeit Soziales). Die Gemeindeverwaltung Kriens kann in der Regel erste Auskünfte erteilen, der eigentliche Antrag muss aber korrekt nach den kantonalen Vorgaben des Kantons Luzern eingereicht werden.

Was Sie in Kriens beachten müssen

Der Antrag für die Prämienverbilligung im Kanton Luzern ist jeweils bis zum 31. Oktober für das Folgejahr einzureichen. Zuständige Stelle ist das kantonale Amt WAS (Wirtschaft Arbeit Soziales). In Gemeinden wie Emmen und Kriens ist der Anteil der Berechtigten überdurchschnittlich hoch.

Einkommensgrenzen: CHF 54'000 (Alleinstehende) / CHF 77'000 (Ehepaare). Wer darunter liegt und seinen Wohnsitz am 1. Januar in Kriens hatte, ist grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Weitere Gemeinden im Kanton Luzern

Das gleiche Verfahren gilt auch für Einwohnerinnen und Einwohner von Luzern und Emmen — sowie allen weiteren Gemeinden im Kanton Luzern.